Informationen zur Anmeldung


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Voraussetzung für die Aufnahme als ordentliche/r SchülerIn einer Berufsschule ist ein aufrechtes Lehrverhältnis mit einem Lehrbetrieb.

Mit der Aufnahme eines Lehrlings muss diese/r vom Ausbildungsbetrieb an der betreffenden Berufsschule angemeldet werden
(Pflichtschule im Rahmen des dualen Ausbildungssystems).


Die Einschreibung findet jeweils ab dem 1. Schultag des Schuljahres persönlich und danach laufend statt.


Bei der Einschreibung sind mitzubringen:

Am nächsten Schultag sind mitzubringen:

Downloads:

( Rechtsklick > Ziel speichern unter... )

Einschreibebogen (pdf)

 

Antragsformular zur Lehrlingsfreifahrt (pdf)

Adaptierte Information aus der Zeitschrift "Wiener Wirtschaft" Seite 19 der Ausgabe 30/31 vom 29. Juli 2011 der wkw:

 

Berufsschuljahr 2011/2012
Die Einschreibung in einer Berufsschule zum Schulbesuch im Schuljahr 2011/2012 findet ab 5. September 2011 in der Zeit von 8 bis 12 Uhr und von 13 bis 16 Uhr statt. Zur Einschreibung sind die beiden zuletzt erworbenen Schulzeugnisse, die Geburtsurkunde, ein Nachweis des Wohnsitzes, der Nachweis der Staatsbürgerschaft, Sozialversicherungsnummer, gegebenenfalls das Vormundschaftsdekret, zwei Lichtbilder (Passbilder) und der Lehrvertrag mitzubringen. Wenn der Lehrvertrag noch nicht schriftlich abgeschlossen wurde, ist eine Bestätigung des Lehrberechtigten (Lehrbetriebes)
über den Eintritt in das Lehrverhältnis mit der Angabe des Arbeitsortes vorzulegen.
Beginnt das Lehrverhältnis erst nach Anfang des Schuljahres, ist die Anmeldung zum Schulbesuch binnen drei Tagen nach Beginn der Lehr- oder Probezeit, eine eventuelle Abmeldung beim Austritt aus der Lehre, an der zuständigen Berufsschule vorzunehmen.
Bei Unterlassung kann ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet werden.
Der Unterricht wird an sämtlichen ganzjährig geführten Berufsschulen Wiens in der Woche vom 5. bis 9. September 2011 aufgenommen.
Gesetzliche Grundlage: Gemäß § 21 Abs. 1 Schulpflichtgesetz, Bundesgesetz vom 8. Februar 1985, BGBl. Nr. 76, in der derzeit geltenden Fassung, beginnt die Berufsschulpflicht mit dem Eintritt in ein Lehrverhältnis oder in ein Ausbildungsverhältnis gemäß § 30 Berufsausbildungsgesetz, Bundesgesetz vom 26. März 1969, BGBl. Nr. 142, in der derzeit geltenden Fassung, und dauert bis zu dessen Ende, längstens aber bis zum erfolgreichen Abschluss der letzten lehrplanmäßig vorgesehenen Schulstufe der in Betracht kommenden Berufsschule.