Grundlage ist der Erlass zur Reisegebührenvorschrift (9.12.2022) reisekostenerlass.pdf.
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Hinweis: Sollte längere Zeit keine Auszahlung erfolgen, ist möglicherweise bei der Einreichung ein Fehler passiert (z.B. unleserliches Dokument). Der/die Sachbearbeiter/in der Bildungsdirektion merkt Entsprechendes an. Die Anmerkung ist für die Lehrperson als „Bemerkung“ im elektronischen Reiseabrechnungs-Antrag sichtbar, für die Direktion, wenn sie aus der Übersicht aller Reisen für die fragliche Reise ein PDF erzeugt (siehe Seitenende vor dem Punkt „Historie“).
Einbringung von Anträgen auf Vergütung von Reisekosten:
Die Einbringung des Antrages auf Vergütung von Reisekosten erfolgt ab Jänner 2023 ausschließlich auf elektronischem Weg über das ESS-Reisemanagement im Service Portal Bund. Dazu sind die Originalbelege einzuscannen und im Format PDF dem Antrag beizulegen. Im Anschluss daran ist der Antrag weiterzuleiten und die Originaldokumente sind der Schulleitung vorzulegen. Die Schulleitung überprüft die vorgelegten Originalbelege mit den dem Antrag beigefügten PDF-Dateien im ESS-Reisemanagementmodul, bestätigt die Angaben und leitet den Antrag im Anschluss elektronisch weiter. Die Originalbelege werden durch die Schulleitung für die Dauer von 7 Jahren in der Direktion unter Verschluss aufbewahrt.Die rechnungslegende Lehrperson ist für die Richtigkeit der Angaben im Antrag auf Vergütung von Reisekosten sowie in der Reiserechnung verantwortlich (§ 37 RGV). Ein Zuwiderhandeln kann dienst- und strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.Wird im Zuge der Überprüfung und Auszahlung des Antrages auf Vergütung von Reisekosten durch die Bildungsdirektion für Wien von den Angaben der beantragenden Lehrperson abgewichen, erfolgt gemäß § 38 RGV eine entsprechende Mitteilung an die Lehrperson.
Verjährung:
Gemäß § 36 Abs. 2 RGV erlischt der Anspruch auf Ersatz von Reisegebühren, wenn er nicht innerhalb von sechs Monaten, beginnend mit dem Kalendermonat, in den das Ende der Dienstreise, Dienstverrichtung im Dienstort, Reise nach §§ 15, 24, 35, 35c, 35i, 35 j RGV oder einer Übersiedlung fällt, bei der Dienststelle geltend gemacht wird. Dienststelle im obigen Sinne ist jene Schule der Lehrperson, welcher sie zugewiesen ist. Bei Lehrpersonen, die mehreren Schulen zugewiesen sind, gilt die Stammschule als Dienststelle (§ 49 RGV). Gemäß § 36 Abs. 3 RVG ist unter anderem der Anspruch auf Ersatz der Fahrtauslagen und Tagesgebühr gemäß § 22 Abs. 3 jeweils für einen Kalendermonat im Nachhinein geltend zu machen. Der Anspruch erlischt, wenn er von der Lehrperson nicht innerhalb von sechs Kalendermonaten nach Ablauf jenes Kalendermonates, in dem der Anspruch auf Reisegebühren entstanden ist, bei seiner Dienststelle geltend gemacht wird.
Werden nicht über dieses System abgerechnet.
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